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Grundstück
Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der Grund, der zu einer Liegenschaft gehört.
Beschreibung
In Deutschland ist der Ausdruck nur in der Umgangssprache zu verwenden. Der juristische Begriff weicht hiervon ab: Der Begriff des Grundstücks wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht näher definiert, sondern vorausgesetzt. Seine inhaltliche Bestimmung erhält er aus der Grundbuchordnung: Grundstück bezeichnet danach im deutschen Sachenrecht einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist. Das Grundbuch kann als Personalfolium oder als Realfolium aufgestellt sein. Beim Realfolium ist das Ordnungskriterium das Grundstück, während es beim Personalfolium der Eigentümer ist.
Vom Begriff des Grundstücks ist der des Flurstücks zu unterscheiden. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehenden Flurstücken. Flurstück ist die kleinste Flächeneinheit des Liegenschaftskatasters. Es gibt auch Flurstücke, die im Grundbuch nicht gebucht sind. Ein Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird auch als Baugrundstück bezeichnet.
Mehrere Grundstücke (im Rechtssinne) können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt werden. Auch ist möglich, ein Nebengrundstück (etwa nur mit der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (beispielsweise bebaut mit dem Haus) als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben. Letztlich ist es auch möglich, von einem bestehenden Grundstück nach Vermessung und Erfassung im Kataster eine Teilfläche abzuschreiben und ein neues, eigenes Grundstück in das Grundbuch einzutragen.
Zum Grundstück gehören nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen als wesentliche Bestandteile (§ 93 & § 94 BGB) insbesondere die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs. Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen bilden also eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahmen: Wohnungseigentum, Erbbaurecht) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.
Als Grenzmarkierung (auch Abmarkung) zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken dienten unter anderem über Jahrhunderte und partiell noch heute Lesesteinhaufen. Diese Steine mussten zur Kultivierung mühsam per Hand von den Feldern geräumt werden und wurden - bisweilen über Generationen hinweg - platzsparend an den Rändern von Äckern zu Haufen aufgetürmt.
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