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Miete
Mietzins – Miete ist die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter auf Grund des Mietvertrages, bei Genossenschaften auch Dauernutzungsvertrag genannt, für die Überlassung der so genannten Mietsache schuldet.
Beschreibung
Liegt hingegen ein Pachtvertrag vor, wird die geschuldete Leistung als Pacht bezeichnet. Eine besondere Form der Miete ist die Charter, die für die Überlassung von Schiffen und Flugzeugen vereinbart wird. Eine besondere Vertragsart mit mietvertragsähnlichen Elementen stellt der Heimvertrag dar.
In der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), von 1900 bis 2001, bezeichnete "Miete" das Rechtsverhältnis (den Vertrag) und "Mietzins" den Betrag, den der Mieter zu zahlen hat (die Miete hat durchaus einen zinsähnlichen Charakter; dies erkannte bereits Thomas von Aquin). Demgegenüber wurde in der Umgangssprache statt von "Mietzins" eher von "Miete" gesprochen. Dies vollzog der Gesetzgeber im Rahmen der Mietrechtsreform von 2001 nach und ersetzte im BGB den bisherigen Mietzins durch Miete und die bisherige Miete durch Mietverhältnis. In der deutschen Rechtssprache außerhalb Deutschlands ist der Begriff Mietzins noch üblich.
Die Miete ist in der Praxis auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter meist im Voraus zu bezahlen. Bei vereinbarten periodischen Mietzahlungen handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Mieter als Schuldner der Mietzahlung gerät schon bei Überschreitung des gesetzlichen oder des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins in Verzug. Es ist dann keine Mahnung erforderlich.
Die Höhe der Miete ist in Deutschland grundsätzlich zwischen Mieter und Vermieter frei vereinbar. Sie wird vom Staat nicht begrenzt, sofern nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten ist ("Wuchermiete"). Eine Ausnahme gilt nur für preisgebundenen Wohnraum, der mit öffentlichen Fördermitteln errichtet oder modernisiert wurde und für den daher nur eine tendenziell unter dem Marktwert bzw. der Vergleichsmiete liegende Kostenmiete oder Bewilligungsmiete verlangt werden darf. Gesetzlich geregelt sind aber die Möglichkeiten des Vermieters zur Erhöhung der Miete innerhalb eines bereits laufenden Mietverhältnisses über Wohnraum (vgl. unten).
Bei einer staatlichen Bestimmung der Miethöhe (wie in der DDR) würden Investitionen behindert. Zudem wäre sie unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes bedenklich - wobei allerdings auch das Besitzrecht des Mieters dem Schutzbereich dieses Grundrechtes unterfällt.
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