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Begriff

Besitz

Der Begriff Besitz bezeichnet im Sachenrecht die "tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache" unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache.

Beschreibung

Umgangssprachlich, vermutlich historisch begründet, bezeichnet "Besitz" auch die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat: die Habe, rechtlich die Innehabung. Auch Eigentum ist ein anderer Begriff.

Besitz wird häufig - im juristischen Sinn fälschlicherweise - gleichbedeutend mit Eigentum verwendet (z.B. Hausbesitzer)

Im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB) unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Erforderlich hierzu ist neben einem räumlichen Herrschaftsverhältnis über die Sache auch ein Besitzwille.

In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand.

Eine Besitzentziehung oder Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers (Verbotene Eigenmacht) ist normalerweise rechtswidrig, es sei denn, dass die Entziehung oder Störung ausnahmsweise gesetzlich gestattet ist. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist zum Beispiel Notstand (vgl. § 228 , § 904 BGB und § 34 StGB) oder Selbsthilfe (vgl. § 229 BGB). Ob dem Entziehenden bzw. Störer jedoch ein Recht zum Besitz oder sogar das Eigentum an der Sache zusteht, ist unerheblich. So darf der Eigentümer nach Ablauf der Mietzeit dem Mieter nicht einfach die Sache wegnehmen, sondern muss gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer mit Gewalt erwehren (Besitzwehr). Einen bereits gebrochenen unmittelbaren Besitz darf er zeitlich unmittelbar anschließend wieder mit Gewalt herstellen (Besitzkehr). Der Ladeninhaber darf deshalb den Dieb gewaltsam an der Wegnahme hindern und ihm die erbeutete Sache auch sofort wieder mit Gewalt abnehmen.

Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des täglichen Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist. Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch den als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern durch einen anderen ausüben lässt (§ 868). Das meist verbreitete Besitzmittlungsverhältnis ist die Miete. Der Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer.

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