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Arztpraxis
Eine Arztpraxis ist der Arbeitsraum eines niedergelassenen - praktizierenden - Arztes, wo er Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert. Daneben ist eine Arztpraxis funktional gesehen auch ein Wirtschaftsbetrieb der sog. Freien Berufe.
Beschreibung
Es gibt rein privatärztliche und kassenärztliche Praxen, die meist gleichzeitig auch Privatpatienten oder Selbstzahler behandeln. Zugelassene Vertragsärzte (früher Kassenärzte der Primärkassen und Vertragsärzte der Ersatzkassen) haben überwiegend noch kollektive Verträge mit den Versicherungsträgern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und diversen weiteren Konstenträgern, wobei GKV-Versicherte den Hauptanteil der Behandlungsfälle und damit Anwendungsfälle des gesamten Vergütungssystems stellen. Sonderregelungen für Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der Polizeien, der Bundeswehr, der Verwaltungen für den Zivildienst und die Berufsfeuerwehren und andere Beamtengruppen betreffen nur einen relativ kleinen Teil des gesamten Volumens abzurechnender Leistungen. Sie sollten aber erwähnt werden, zumal immer wieder die Abschaffung der Kassenärztlichen Vereinigungen als politische Forderung oder organisatorische Idee im Raume steht. Vor 1934 gab es noch eine viel größere Anzahl von Gruppen- und Einzelverträgen der Krankenkassen mit ihren ärztlichen und sonstigen Vertragspartnern. In letzter Zeit kommen noch Sonderverträge über Hausarztmodelle, Integrierte Versorgung, Desease Management Programme (DMP), sogenannte Wahltarife etc. hinzu, so dass sich die Vertragslandschaft immer bunter gestaltet. Mit Wahltarifen im zahnmedizinischen Bereich versuchen GKV-Träger, durch im Ausland (China, Singapore) gefertigten Zahnersatz Kosten zu sparen. Sie treffen hierüber besondere Vereinbarungen mit den teilnehmenden Zahnärzten. Vermutlich wird hierbei auch ein abweichendes Honorar vereinbart (Stand März 2009).
Privatärzte sind dagegen prinzipiell nicht an Verträge gebunden. (Etwas anders sieht das bei der Teilnahme am Hausarztmodell der privaten Krankenversicherer aus.) Für die Abrechnung gilt dann nahezu ausschließlich die vom Gesetzgeber erlassene Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) einschließlich der Möglichkeiten analoger Bewertungen nicht aufgeführter, neuer Leistungen. Für das Arzt-Patienten-Verhältnis sind im Übrigen allgemeine gesetzliche Bestimmungen über den Vertrag (Behandlungsvertrag) maßgebend, die auch für die Behandlung sozial Krankenversicherter gelten. Hinzu kommen allgemeine und berufsrechtliche Vorschriften über Haftung und Berufsgeheimnis. (Die Aufzählung ist nicht erschöpfend.) Die Vergütung medizinischer Gutachter oder Sachverständiger durch verschiedene öffentliche oder auch private Kostenträger wie Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichte ist sehr unterschiedlich geregelt. Zwar enthält die gesetzliche Gebührenordnung für Ärzte Positionen für Gutachten, jedoch treffen viele Auftraggeber eigene Vereinbarungen mit den für sie tätigen Gutachtern.
Es ist mehrfach von den Vertragsärzten der GKV der Politik gegenüber angedroht worden, sie würden ihre Kassenzulassungen zurückgeben, wenn bestimmte Forderungen nicht erfüllt würden. Zumindest in Einzelfällen haben sich Ärzte auch zur Aufgabe der Kassenpraxis entschieden und sind nur noch privatärztlich tätig. Oder sie sind als Medical Adviser in die Industrie gegangen oder haben sich bei der Einführung der Pflegeversicherung (1995/1996) als Gutachter anstellen lassen und dafür ihre nicht mehr rentable Praxis aufgegeben. Seit Jahren wird auch darüber berichtet, dass Medizinstudenten nach beendeter Ausbildung Deutschland verlassen, weil sie in verschiedenen europäischen (teilweise auch außereuropäischen) Ländern bessere Verdienstmöglichkeiten und auch günstigere, attraktivere Arbeitsbedingungen vorfinden.
In Österreich wird die Arztpraxis als Ordination bezeichnet. Ärzte mit Vertragsbeziehungen zu zumindest einem gesetzlich eingerichteten Krankenversicherungsträger (gesetzliche Krankenkasse, z. B. Gebietskrankenkasse) werden Vertragsärzte genannt.
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